Einige Verbote stehen direkt im Fischereigesetz und sind schärfer als in vielen anderen Ländern. Die Lebendhälterung gefangener Fische im Setzkescher ist untersagt, ebenso Wettfischen und jede fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter. Das ist Landesrecht, kein Vereinsbeschluss. Verboten sind außerdem der lebende Köderfisch sowie Speer, Harpune, Schlinge, Schusswaffe, Sprengstoff und Leuchten, die Fische anlocken sollen.
Die auffälligste Regel betrifft das Frühjahr. Vom 1. Februar bis 15. Mai sind Barsch, Hecht und Zander geschont, und das Verbot reicht weiter als die reine Entnahme. In dieser Zeit ist jede Spinnfischerei verboten, Blinker und Twister ausdrücklich eingeschlossen, dazu das Fischen mit Köderfisch und Köderfischteilen. Dreieinhalb Monate ohne Kunstköder sind für Zugezogene die größte Umstellung. Der Köderfisch selbst muss in offenen Binnengewässern aus dem Gewässersystem stammen, in dem du fischst, oder aus einer Teichwirtschaft mit heimischen Arten.
Mitführen musst du Unterfangkescher, ein Maß zum Messen, einen Schlagstock, einen Hakenlöser und ein Messer, und gelandet wird mit dem Kescher, wo es örtlich möglich ist. Eine feste Rutenzahl nennt das Landesrecht dagegen nicht. Sie steht in deinem Fischereischein und im Erlaubnisschein, beim Stockangelrecht sind es genau zwei. Nachtangeln, Bootsangeln, Anfüttern und Zelten regelt das Land ebenfalls nicht. Was dort gilt, steht in der Gewässerordnung des Bewirtschafters, und bei jedem Gewässer in CatchHub ist vermerkt, was dort belegt erlaubt oder verboten ist.
Weil Niedersachsen Bremen vollständig umschließt, ist die Landesgrenze beim Angeln nie weit. Ein paar hundert Meter Wümme oder Weser weiter gilt niedersächsisches Recht mit anderen Schonzeiten und anderen Mindestmaßen, für die Unterweser flussab der Stadtgrenze dazu die Fischereikarte des Staatlichen Fischereiamts Bremerhaven. Der Fischereischein wandert mit über die Grenze, die Erlaubnis für das Wasser nicht, und der Stockangelschein gilt ausschließlich in Bremen.