Eine Rutenzahl schreibt Nordrhein-Westfalen nicht vor. Weder Gesetz noch Verordnung nennen eine Obergrenze, das regelt allein dein Erlaubnisschein, und die Bewirtschafter tun es auch. Am Rhein etwa ist entweder eine Fliegenrute oder eine Spinnrute oder es sind zwei sonstige Handangeln zugelassen, mehr nicht.
Beim Köderfisch ist das Land dagegen sehr deutlich. Lebende Köderfische darfst du weder verwenden noch überhaupt mitführen. Und tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer eingesetzt werden, aus dem sie stammen, oder in einem, das damit in Verbindung steht. Der Eimer vom letzten Ansitz am anderen See ist damit tabu. Beim Fischfang verboten sind außerdem künstliches Licht und alle verletzenden Geräte außer dem Angelhaken, gemeint sind damit Gaff und Reißmontage. Wettfischen ist im Gesetz eigens definiert und untersagt.
Zwei Meldepflichten solltest du kennen. Lachs und Meerforelle sind ganzjährig geschützt, ein Fang muss innerhalb von sieben Tagen mit Angabe des Fundortes an die untere Fischereibehörde gehen. Und einen Fisch, der untermaßig oder in der Schonzeit an den Haken geht, setzt du sofort vorsichtig zurück. Ist er nicht mehr zu retten, verlangt die Verordnung, ihn zu töten und zu vergraben, verwertet werden darf er nicht. Schreibt die Gewässerordnung eine andere Beseitigung vor, gilt die.
Nachtangeln, Setzkescher, Boot und Futterboot regelt das Land dagegen nicht. Was dort gilt, steht in der Gewässerordnung des Bewirtschafters, und die kann von Strecke zu Strecke verschieden sein. Bei jedem Gewässer in CatchHub steht, was dort belegt erlaubt oder verboten ist.