Die zwei Fragen, die zuerst kommen, beantwortet das Land gar nicht. Wie viele Ruten erlaubt sind und ob nachts geangelt werden darf, steht in keiner Landesverordnung. Das entscheidet der Bewirtschafter in seiner Gewässerordnung, und die kann von Strecke zu Strecke verschieden sein. Üblich sind zwei oder drei Ruten. Bei jedem Gewässer in CatchHub steht, was dort belegt erlaubt oder verboten ist.
Klar geregelt ist dagegen der Köder. Nach der Binnenfischereiordnung darf keine Art als Köderfisch dienen, die ganzjährig geschützt ist oder ein Mindestmaß hat. Damit fallen kleine Aale, Forellen, Barben, Hechte und Zander weg, es bleiben Arten ohne eigene Regel wie Rotauge, Güster oder Kaulbarsch. Das Fischereigesetz verbietet außerdem Speer, Harpune, Schlinge, Schusswaffe, Sprengstoff und betäubende Mittel, dazu Leuchten und Fackeln, die Fische anlocken sollen.
Die größte Besonderheit ist keine Verbotsliste, sondern eine Grenze. In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei, das Land vergibt dort kein ausschließliches Fischereirecht. Dazu zählen nicht nur Nordsee und Wattenmeer, sondern nach Anlage 1 des Fischereigesetzes auch die Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg, die Weser unterhalb Bremens, die Ems unterhalb der Papenburger Schleuse sowie Oste, Hunte und Leda auf ihren unteren Strecken. Dort gilt nicht die Binnenfischereiordnung, sondern die Küstenfischereiordnung mit eigenen Mindestmaßen, dazu die Fangregeln der EU, die sich jedes Jahr ändern können.