Die auffälligste Regel des Landes gilt nicht einer Art, sondern dem ganzen Gewässer. Offene Gewässer, für die keine Frühjahrsschonzeit festgesetzt ist, liegen von Mitte Oktober bis Mitte März in der Winterschonzeit, und in dieser Zeit ist jeder Fischfang verboten, auch mit der Handangel. Das trifft vor allem die Bäche und Oberläufe in Eifel, Hunsrück, Westerwald und Pfälzerwald. Geschlossene Gewässer ohne dauernde Verbindung zu einem anderen Gewässer sind ausgenommen. Welcher Fall bei deiner Strecke vorliegt, weiß der Bewirtschafter.
Die großen Gewässer haben stattdessen eine Frühjahrsschonzeit von Mitte April bis Ende Mai. Dazu zählen Rhein, Mosel, Lahn, Nahe, Saar, Sieg, die unteren Strecken von Ahr, Prüm und Kyll und eine ganze Reihe kleinerer Flüsse in der Rheinebene. Angeln darfst du dort weiter, aber nur mit der Hand- und Schleppangel. Spinner, Blinker und andere Kunstköder sind in dieser Zeit verboten, künstliche Fliegen ausgenommen.
Der lebende Köderfisch ist im Land ausdrücklich verboten, ohne Ausnahme. Beim Setzkescher ist Rheinland-Pfalz genauer als die meisten Bundesländer. Er muss aus Textil bestehen, mindestens 3,5 Meter lang sein und Ringe von 50 Zentimetern haben, und er muss auf voller Länge gespannt und mindestens 2,5 Meter tief eingetaucht sein. Der Drahtsetzkescher ist verboten. Bei Wellenschlag und auf Gewässern mit Schiffsverkehr darfst du überhaupt nicht hältern.
Eine Besonderheit gibt es beim Zurücksetzen. Für Fische, die weder ein Mindestmaß haben noch ganzjährig geschützt sind noch in der Besatzliste der Verordnung stehen, schreibt das Land eine Anlandepflicht vor. Frag im Zweifel den Bewirtschafter, welche Arten das an deiner Strecke betrifft.
Rutenzahl, Nachtangeln, Boot, Futterboot und Zelten regelt Rheinland-Pfalz dagegen nicht. Wie viele Ruten du führen darfst, steht in deinem Erlaubnisschein, denn der muss die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge ausdrücklich nennen. Bei jedem Gewässer in CatchHub steht, was dort belegt erlaubt oder verboten ist.